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Prüfung nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Die jährlichen Pflichtprüfungen gemäß § 16 Abs. 1 MaBV sowie die außerordentlichen Prüfungen gemäß § 16 Abs. 2 MaBV sollen der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben, sich ein zutreffendes Bild von der ordnungsgemäßen Abwicklung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten durch den Gewerbetreibenden zu machen. Bauträger sind verpflichtet, die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der MaBV ergebenen Verpflichtungen von einem Prüfer bestätigen zu lassen.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der MaBV - Prüfungen, können wir Ihnen ein Team qualifizierter Experten zur Seite stellen.